Zum Thema Reise gibt vereinsreisen.com wertvolle Tipps, Anregungen wenn Sie als Reiseveranstalter auftreten.
Der Bundesverband Deutscher Vereine & Verbände (www.bdvv.de ) informiert:
Sie organisieren jährlich Ausflüge, Betriebsfeste und
Reisen mit Ihrer Gruppe, mit Ihrem Verein oder auch mit Ihren Freunden..... Das
sollte auch so bleiben!
Aber... haben Sie wirklich alles bedacht, alle
Risiken erfasst und sind Sie auch persönlich abgesichert? Jede Reise beruht auf
vielen rechtlichen Grundlagen. Wer übernimmt die Verantwortung für Reiseroute,
Unterkunft, Reiseleitung, Formalitäten, etc.?
Bei der Vorbereitung einer Reise muss jedoch bereits daran gedacht werden, wie die vielfältigen Gefahren und Risiken für die Reiseteilnehmer, Organisatoren und Reiseleiter abgesichert werden können. Zu beachten ist dabei die Gesetzesgebung (§ 651 K BGB), die vorschreibt, dass die Veranstalter von Reisen ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen absichern müssen. Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseunternehmen bzw. Reisebüros, sondern auch für die Gruppenveranstalter, Vereine und Verbände.
Reiseveranstalter ist nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen der Reise zu einem Gesamtpreis zusammenfasst (z.B. den Reisebus und die Unterkunft). Unabhängig von der Gesetzesregelung ist den Personen, die eine Reise organisieren, oft nicht bekannt, dass sie als Veranstalter sehr strengen gesetzlichen Regelungen unterliegen, die neben der Absicherung des Insolvenzrisikos (Ausgabe von Sicherungsscheinen) den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung mit hohen Deckungssummen erforderlich machen. Bei einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften können auch Geldstrafen verhängt werden.
Der Vereinsorganisator ist also Reiseveranstalter, wenn er mehrere Reiseleistungen in einem Angebotspaket gebündelt zu einem Gesamtpreis anbietet und die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung organisiert, anbietet, durchführt und Vertragspartner des Kunden ist. Die Haftung kann durch entsprechende Hinweise minimiert werden - ein Haftungsausschluss ist gesetzwidrig und gilt nicht. Beispiele der Haftungsbegrenzung: "Teilnahme auf eigene Gefahr, der Veranstalter haftet, soweit gesetzlich zulässig nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz".
Gesetze zum Reisevertragsrecht
EuGH, Urt. v.
30.04.2002
BGB § 651 a - m
Gewerbeordnung §§ 14, 146, 147
UWG § 7, 8 -
unlauterer Wettbewerb
GWB - Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Die jeweiligen Industrie- und Handelskammern geben Informationsbroschüren mit den Gesetzestexten aus und informieren, wenn Sie die Tätigkeit als Reiseveranstalter anmelden möchten.
Reisevermittler ist, wer lediglich Reiseleistungen im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermittelt. Der vermittelte Vertrag kommt nur zwischen dem Kunden und dem Anbieter der vermittelten Leistung (Flug, Bus, Hotel) zustande. Die Vertragsabwicklung und die Abwicklung evtl. Leistungsstörungen erfolgen zwischen den Vertragspartnern.
Zwischen Reisevermittler und Kunden kommt ein
Geschäftsbesorgungsvertrag zustande:
Der Vermittler schuldet den fachgerechten
Abschluss des vermittelten Vertrages (z. B. Beherbergungsvertrag) und hat
insoweit nur Beratungs- und Informationspflichten.
Die Vermittlertätigkeit sollte aus dem Schriftverkehr hervorgehen. Besonders auf
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